Statuten des gemeinnützigen Vereins

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18. November 2020

ZVR: 1095805689, Statuten WeitSchichtIG, V1.2, 2021-03-27
Vereinsstatuten-WeitSchichtIG-V1.2.docx (142,9 KB)

„WeitSchichtIG - Interessensgemeinschaft der BewohnerInnen der Wohnanlage: Georg-Schicht-Platz 1, 1210 Wien, zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens"

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „WeitSchichtIG - Interessensgemeinschaft der BewohnerInnen der Wohnanlage: GeorgSchicht-Platz 1, 1210 Wien, zur Förderung gemeinschaftlichen Wohnens”.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

  4. Der Verein fungiert als Interessensgemeinschaft der BewohnerInnen der Wohnanlage: Georg-Schicht-Platz 1, 1210 Wien, im folgenden “Wohnanlage”.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. die Organisation von Veranstaltungen für BewohnerInnen der Wohnanlage zur Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens,

  2. den Betrieb einer Internet-Plattform um die BewohnerInnen informieren und vernetzen zu können,

  3. die Organisation, Anschaffung und Verwaltung neuer Wirtschaftsgüter zur Nutzung durch BewohnerInnen der Wohnanlage.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen: Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende, Informationsabende, Newsletter, Aussendungen und Aushänge, Veranstaltungen.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erträge aus Einrichtungen und Veranstaltungen.

§ 4: Mitgliedschaft

§ 4.1: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins bestehen nur aus ordentlichen Mitgliedern (m/w/d)

§ 4.2: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die einen Wohnsitz in der Wohnanlage haben, und das 16 Lebensjahr vollendet haben.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmeverweigerungen sind auf eine Nichterfüllung der in Abs (1) genannten Punkte beschränkt.

  3. Bei Aufnahme ist der von der Generalversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag für die gesamte Periode zu entrichten (keine Aliquotierung).

  4. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die GründerInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 4.3: Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Umsetzung des Vereinszwecks kann der Vorstand die Einhebung eines Mitgliedsbeitrags vorschlagen, der in der Generalversammlung beschlossen wird.

  2. Mitgliedsbeiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet (keine Aliquotierung).

§ 4.4: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Monatsletzten erfolgen und muss dem Vorstand vorher schriftlich (E-Mail ist zulässig) mitgeteilt werden.

  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste, aufgrund von Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach einer 3-Monatsfrist, oder wenn unbekannt verzogen.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand, wegen grober Verletzung von Pflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Vor Ausschluss ist jedenfalls die Schlichtungsstelle einzuberufen.

§ 4.5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Willensbildung und Entscheidungsfindung gleiches, direktes Stimmrecht, sowie gleiches aktives und passives Wahlrecht.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden könnte.

    2. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

    3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  4. Die Mitglieder sind zumindest einmal im Jahr in einer Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§ 5: Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind

    1. die Generalversammlung (§ 6),

    2. der Vorstand (§ 7),

    3. die RechnungsprüferInnen (§ 8) und

    4. die Schlichtungsstelle (§ 9)

§ 6 Die Generalversammlung

§ 6.1 Organisation der Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung wird binnen 4 Wochen einberufen, auf

    1. Beschluss des Vorstandes,

    2. oder Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,

    3. oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

    4. oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind bis zur Genehmigung der Tagesordnung in der Versammlung zulässig.

  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Davon ausgenommen sind Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Eine einmal festgestellte Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau bzw. der Obmann, in dessen Verhinderung ihre/sein StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt eines der anwesenden Mitglieder den Vorsitz.

  10. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem die wesentlichen Vorgänge, insbesondere die Beschlüsse, ersichtlich sind, welches den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 6.2 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsberichts;

    2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

    3. Entlastung des Vorstandes;

    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;

    5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

    6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 7: Der Vorstand

§ 7.1 Organisation des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

    a. der Obfrau bzw. dem Obmann,

    b. Obfrau / Obmann StellvertreterIn,

    c. dem/der SchriftführerIn,

    d. dem/der KassierIn,

    e. dem/der BeisitzerIn.

    Ein Vereinsmitglied kann jeweils nur eine Vorstandsfunktion übernehmen.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied für die Dauer der verbleibenden Funktionsperiode zu kooptieren (Aufnahme eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Vorstandsmitglieder)

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

  4. Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. In Verhinderung von Obfrau bzw. Obmann übernimmt ihr/sein StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 7.2 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    a. Abfassung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsberichts;

    b. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

    c. Verwaltung des Vereinsvermögens;

    d. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 der 5 Mitglieder

§ 7.3: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw. des Obmannes und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau bzw. des Obmannes und des/der KassierIn.

  2. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  3. Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  4. Der Schriftführer hat der Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  5. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 8: Die RechnungsprüferInnen

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für ein Jahr bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

  2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsberichts. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß.

§ 9 Die Schlichtungsstelle

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle zu berufen - jedenfalls vor Beschreiten des Rechtsweges.

  2. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichtungsstellenmitglieder binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Die Schlichtungsstelle fällt seine Entscheidung, nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 10 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu spenden.

Von der Generalversammlung auf Version 1.2 aktualisiert.
Wien, am 27.03.2021